BGH Beschluss v. - 3 StR 148/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 46; StGB § 64; BtMG § 29a

Instanzenzug: LG Aurich, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 29 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, unter Einbeziehung einer weiteren Vorstrafe eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, es sei nach den festgestellten Anlass- und Vortaten nicht zu befürchten, dass der Angeklagte infolge seines Hanges zum Drogenmissbrauch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

"Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Unterbringung nach § 64 StGB abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar geht die Jugendkammer zutreffend davon aus, dass nur die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten die Anordnung der Maßregel rechtfertigt. Eine solche Gefahrenprognose aber ist hier sicher zu begründen. Die getroffenen Feststellungen lassen gewichtige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die über den Erwerb kleiner Rauschgiftmengen hinausgehen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5), konkret besorgen. Denn angesichts der bestehenden Drogenabhängigkeit wird der Angeklagte sich auch künftig die für seinen Drogenkonsum erforderlichen erheblichen Geldmittel zu verschaffen suchen. Seine Taten zeigen deutlich, dass er zu diesem Zweck das unerlaubte Handeltreiben mit - zum Teil an der Grenze zur nicht geringen Menge liegenden - Betäubungsmitteln und auch die Abgabe von Drogen an Minderjährige in Kauf nimmt. Die Annahme, solche Taten seien nicht erheblich im Sinne von § 64 StGB, obwohl es sich im Fall des § 29a BtMG sogar um einen Verbrechenstatbestand handelt und auch das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), geht von einem rechtlich nicht mehr vertretbaren Maßstab aus."

Dem schließt sich der Senat an.

Zu den in der Strafzumessung enthaltenen Wendungen, dem Angeklagten sei der Drogenhandel dadurch erleichtert worden, dass durch die Festnahme anderer Dealer eine "Marktlücke" entstanden sei, und dass er durch sein Geständnis den Abnehmern erspart habe, vor Gericht aussagen zu müssen, bemerkt der Senat, dass derartige Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten ersichtlich den durch § 46 StGB aufgestellten Rahmen zulässiger Strafzumessungserwägungen verlassen; der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-81744

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