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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 355

Großer Senat des BFH: Keine Vererblichkeit des Verlustvortrags

(, BFH/NV 2008 S. 651)

von Dr. Peter Bilsdorfer, Vizepräsident des Finanzgerichts und Lehrbeauftragter der Universität des Saarlandes, Saarbrücken

I. Leitsätze

1. Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind.

2. Da der Große Senat des BFH die vorgelegte erste Rechtsfrage im Grundsatz verneint hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom vorlegenden Senat nur hilfsweise gestellten zweiten Rechtsfrage. S. 356

II. Sachverhalt

Der Kläger ist Landwirt. Er ermittelt den Gewinn seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Der im Jahr 1983 verstorbene Vater des Klägers hatte diesen testamentarisch zum alleinigen Hoferben bestimmt. Der Erbteil des Klägers am hoffreien Vermögen betrug 10 %; die restlichen Erbteile entfielen auf seine Mutter (50 %) und seine vier Geschwister (je 10 %). In den Veranlagungszeiträumen 1980 bis 1982 hatte der Erblasser Verluste i. H. von insgesamt 107 165 DM erlitten, von denen er nach § 10d EStG im Veranlagungszeit...