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Vereinnahmung und Verausgabung nach § 11 EStG
Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben
Der Besteuerung unterliegt das Einkommen, das in einem bestimmten Veranlagungszeitraum bezogen wird (vgl. § 25 Abs. 1 EStG). Aufgrund dieser sog. Abschnittsbesteuerung sind die Grundlagen für die Besteuerung jeweils für das Kalenderjahr nach § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG zu ermitteln. Dafür muss der Zeitpunkt bestimmt werden, in dem Einnahmen anzusetzen und Abzüge vorzunehmen sind. Diese Aufgabe erfüllt § 11 EStG. Dabei ist zu beachten, dass § 11 EStG nicht bestimmt, ob eine Einnahme oder Ausgabe vorliegt, dies wird durch andere Vorschriften geregelt.
I. Überblick und Bedeutung der Vorschrift
Grundsätzlich ist nach § 11 EStG für den Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung für Einnahmen das Kalenderjahr des Zuflusses, für Ausgaben das Kalenderjahr der Leistung maßgebend.
Es gelten daher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Ausgaben sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG werden im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst:
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehöre...