Rückstellung zur Bestandspflege bereits vermittelter Lebensversicherungen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bei Abweichung eines BMF-Schreibens von höchstrichterlicher Rechtsprechung
Leitsatz
1. Enthält eine Abschlussprovision nicht nur ein Entgelt für die Vermittlung einer Versicherung, sondern auch für die weitere
Betreuung des Versicherungsvertrags, so ist für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands
zu bilden.
2. Die Rückstellung ist mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent entsprechend der Laufzeit des einzelnen Lebensversicherungsvertrags
abzuzinsen, soweit weder verzinsliche noch auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhende Verbindlichkeitsrückstellungen
bestehen.
3. Ein BMF-Schreiben, das einen Nichtanwendungserlass zum Gegenstand hat, kann Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH bewusst abweichenden Steuerbescheids nicht ausräumen.
4. Bei der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids ist über eine Sicherheitsleistung erst bei der Aussetzung
des Folgebescheids zu entscheiden, wenn die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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