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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 120/07 EFG 2008 S. 1541 Nr. 19

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, HGB § 255 Abs. 2 S. 1

Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten und jährlich anfallendem Erhaltungsaufwand

Leitsatz

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten überschreiten vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen und nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage steuerlich abzugsfähig.

2. Bei der Berechnung der 15 % - Grenze sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, auszunehmen. Hierzu zählen laufende Wartungsarbeiten, selbst wenn sie nicht jährlich anfallen, sich aber insgesamt quantitativ in einem jährlich gleichbleibenden Ausmaß bewegen, der Einbau von Messgeräten für Heiz- und Warmwasserkosten, die Beseiteigung versteckter Mängel, Schönheitsreparaturen, sowie die Erneuerung von Gebäudeteilen aufgrund höherer Gewalt.

3. Stellt die Renovierung einer Wohnung eine einheitliche Baumaßnahme dar, die deutlich über das hinausgeht, was jährlich üblicherweise an Erhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen anfällt, sind die Aufwendungen in die Berechnung der 15 %- Grenze miteinzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1727 Nr. 32
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2009 S. 318
DStRE 2009 S. 707 Nr. 12
DStZ 2008 S. 468 Nr. 14
EFG 2008 S. 1541 Nr. 19
EStB 2009 S. 25 Nr. 1
KÖSDI 2008 S. 16239 Nr. 11
YAAAC-81629

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