1. Im Fall des Strukturwandels zu einem (erhöht) investitionszulagebegünstigten Betrieb ist die (erhöhte) Investitionszulage
auch für diejenigen Investitionen zu gewähren, die im Wirtschaftsjahr des Strukturwandels und im vorhergehenden Wirtschaftsjahr
abgeschlossen worden sind und den Strukturwandel bewirkt haben. Wird danach ein Mischbetrieb im Jahr 2003 vom Statistischen
Landesamt –nicht offensichtlich unrichtig– durchgehend in das verarbeitende Gewerbe eingruppiert, wirkt die Eingruppierung
auch auf das Jahr 2002 zurück.
2. Ist in dem nach Abschluss der Außenprüfung zur Investitionszulage ergangenen bestandskräftigen Investitionszulagenbescheid
2001 nicht erkennbar, dass erhöhte Investitionszulage für einen Mischbetrieb lediglich in Erwartung eines späteren Strukturwandels
gewährt wird, stellt das Ausbleiben eines künftigen Strukturwandels zu einem (erhöht) investitionszulagenbegünstigten Betrieb
des produzierenden Gewerbes keine nachträgliche Änderung des zum Zeitpunkt des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids
ermittelten Sachverhalts und damit kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Fundstelle(n): OAAAC-81628
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