Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein –aufgrund Aufenthaltsstatus– nicht vom Arbeitsamt als arbeitsplatzsuchend
geführtes Kind
Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bei anderen Gründen für den Nichtantritt einer Ausbildung als
dem Fehlen eines Ausbildungsplatzes
Leitsatz
1. Ist der Aufenthalt des seine Schulausbildung abbrechenden Kindes eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter Aufenthaltsberechtigung
in Deutschland lediglich gem. § 69 Abs. 2 AuslG vorläufig geduldet und führt die Argentur für Arbeit das Kind aufgrund seines
aufenthaltsrechtlichen Status nicht als arbeitsuchend, besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungsgemäß kein Anspruch
auf Kindergeld.
2. Die Berücksichtigung eines Kindes wegen mangelnden Ausbildungsplatzes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfordert
neben dem Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, dass der Nichtantritt der Ausbildung allein durch die
mangelnde Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes begründet ist. Ein Kindergeldanspruch nach dieser Vorschrift besteht nicht,
wenn der Nichtantritt der Ausbildung durch das Kind auf andere Gründe als das Fehlen eines Ausbildungsplatzes zurückzuführen
ist. Das gilt auch bei nicht durch das Kind bzw. den Kindergeldberechtigten, sondern ggf. durch die Agentur für Arbeit zu
vertretenden Gründen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1212 Nr. 15 AAAAC-81624
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