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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 3121/05 B

Gesetze: EStG 2002 § 3 Nr. 26 S. 1 EStG 2002 § 3 Nr. 26 S. 2 EStG 2002 § 3c

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale, Verlust aus einer nebenberuflichen Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG auch bei Einnahmen unter 1848 EUR abziehbar

Leitsatz

1. § 3 Nr. 26 EStG hat auch nach der Einfügung von Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2000 die Wirkung einer Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale.

2. Übersteigen die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die durch eine in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG aufgeführte nebenberufliche Tätigkeit verursacht werden, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit und liegen die Einnahmen der Höhe nach unter der in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Pauschale (vor 2007: 1848 EUR, seit 2007: 2100 EUR), so schließen es weder § 3c noch § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG aus, dass der Steuerpflichtige den ihm entstandenen Verlust in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und den höheren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen kann.

Fundstelle(n):
MAAAC-81620

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