Keine Berechtigung eines Vermögensberaters zur Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits
abgeschlossener Versicherungsverträge im Falle der Unabhängigkeit der Abschlussprovisionen von künftigen Betreuungsleistungen
Leitsatz
1. Stehen einem im Rahmen eines Strukturvertriebs selbständig u.a. mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beschäftigten
„Vermögensberater” die Abschlussprovisionen nach den vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber bereits aufgrund
der Vermittlung (des Zustandekommens) der Versicherungsverträge zu, hängen die Abschlussprovisionen nur davon ab, dass die
vereinbarten Prämien von den Versicherungsnehmern mindestens für die Dauer der vertraglich festgelegten Haftungszeiten entrichtet
werden, und ist die weitere Kundenbetreuung nur Bedingung für den Erhalt weiterer Provisionen, z.B. bei späterer Erhöhung
der Versicherungssummen, so ist der Vermögensberater nicht berechtigt, für die Verpflichtung zur künftigen Betreuung bereits
abgeschlossener Versicherungsverträge eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.
2. Ein Erfüllungsrückstand des Vermögensberaters wäre dann anzunehmen, wenn mit dem Auftraggeber vereinbart worden wäre, dass
der Vermögensberater als Gegenleistung für die an ihn ausgezahlten Abschlussprovisionen neben der reinen Vermittlungsleistung
weitere, im Interesse des Versicherers oder des Auftraggebers liegende Leistungen zu erbringen hat.
3. Wird der Vermögensberater von seinen Auftraggebern zu „Besuchsfahrten” bei Kunden aufgefordert, die ihre Versicherungsprämien
nicht bezahlt haben, so lässt sich daraus eine Verpflichtung zur Erbringung von Betreuungsleistungen in Bezug auf in der Vergangenheit
vermittelte Versicherungsverträge nicht ableiten. Vor dem Hintergrund, dass dem Vermögensberaters in diesem Fall u.a. auch
eine Stornierung bereits vereinbarter Abschlussprovisionen drohen kann, ist davon auszugehen, dass er bei der Durchführung
von „Besuchsaufträgen” in seinem eigenen betrieblichen Interesse handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAC-81619
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