Beweislast hinsichtlich der Frage, ob geänderte Feststellungen bereits im Folgebescheid berücksichtigt worden sind
Leitsatz
1. Aus der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bestehenden Pflicht der Finanzverwaltung zur Anpassung des Folgebescheids an den geänderten
Grundlagenbescheid ergibt sich nicht, dass eine Anpassung des Folgebescheids tatsächlich erfolgt ist.
2. Fehlt es an der Umsetzung eines fehlerhaften Grundlagenbescheides im Folgebescheid und entspricht der Folgebescheid bereits
dem geänderten Grundlagenbescheid, kann eine „Anpassung” unterbleiben.
3. Führt die Umsetzung der Feststellungen des Grundlagenbescheids zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer, trägt der Steuerpflichtige
die Beweislast dafür, dass der Folgebescheid nicht bereits dem Grundlagenbescheid entspricht.
4. Die Vernichtung der Behördenakten und Löschung der Konten beim Finanzamt führt nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten
der Finanzverwaltung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 49 Nr. 1 EFG 2008 S. 1173 Nr. 15 FAAAC-81618
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