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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 V 632/04 A(U)

Gesetze: AO § 158, AO § 162, FGO § 69

Überprüfung der Buchführung eines Unternehmens mittels Chi-Quadrat-Test und Zeitreihenvergleiches

Leitsatz

  1. Der Chi-Quadrat-Test ist keine von der Rechtsprechung anerkannte Methode, eine Einnahmenmanipulation sicher zu belegen. Er ist daher bei summarischer Prüfung auch nicht geeignet, die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung zu verwerfen.

  2. Ein Zeitreihenvergleich muss auf repräsentativen Zeiträumen beruhen.

  3. Im summarischen Verfahren ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Feststellungen aus umfangreichen Akten zu treffen, ohne dass diese zuvor von den Beteiligten hinreichend aufbereitet wurden.

Fundstelle(n):
RAAAC-81614

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