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Steuerpflicht von Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Ab 2007 ist die Steuerpflicht durch das Jahressteuergesetz mit dem § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gesetzlich geregelt. Ab 2008 ist der Arbeitgeberanteil der Umlagezahlungen nach § 3 Nr. 56 EStG in Höhe von 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2008 63 600 €) steuerfrei. Die steuerfreien Beträge sind um die nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei gewährten Beträge (Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung) zu mindern.