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Betrieblicher Schuldzinsenabzug
Finanzverwaltung ermittelt Überentnahmen nun gesellschafterbezogen
Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG ist nach dem gesellschafterbezogen zu bestimmen. Der sog. Mindestabzug (2 050 €) steht gleichwohl nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu. Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das BMF sein umfangreiches Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug v. mit partiell geändert.
Gesellschafts-/gesellschafterbezogene Betrachtungsweise
Weil die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG eine betriebsbezogene Gewinnzurechnung ist, ist der Hinzurechnungsbetrag auch für jede einzelne Mitunternehmerschaft zu ermitteln. Der Begriff der Überentnahme sowie die ihn bestimmenden Merkmale (Einlagen, Entnahme, Gewinn und ggf. Verlust) ist dagegen gemäß der BFH-Rechtsprechung gesellschafterbezogen auszulegen. Deshalb bestimmt sich die Überentnahme nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft und der Höhe seiner Einlagen und Entnahmen. Der Anteil am Gewinn der Gesellschaft umfasst auch das Ergebnis etwaiger Ergänzungsbilanzen zzgl./abzgl. seines im Sonderbetriebsvermögen erzielten Ergebnisses. Auch bei den Einlagen und Entn...