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OLG München 20.03.2008 34 Wx 46/07, NWB 25/2008 S. 201
Wohnungseigentumsrecht | Beschlussfassung über Heizkörperaustausch
Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den Wohnungen zu beschließen. Unerheblich ist, ob die Heizkörper im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen ().