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OLG München 20.03.2008 34 Wx 46/07, NWB 25/2008 S. 201

Wohnungseigentumsrecht | Beschlussfassung über Heizkörperaustausch

Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den Wohnungen zu beschließen. Unerheblich ist, ob die Heizkörper im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen ().