BFH Beschluss v. - II B 22/08

Keine verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Kraftfahrzeugbesteuerung von Wohnmobilen

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2a, KraftStG § 12 Abs. 2, KraftStG § 8, KraftStG § 9

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war von August 2004 bis zum Halter eines zum Wohnmobil umgebauten VW-Busses T4 Multivan mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 805 kg. Das Kfz wurde zunächst mit Bescheid vom als sonstiges Fahrzeug wie ein LKW nach Gewicht besteuert und die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 172 € festgesetzt. Mit Bescheid vom wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug mit Wirkung ab geändert; es wurde nun als PKW besteuert und die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 798 € festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer wegen einer Änderung des Steuersatzes erhöht und wegen Endes der Steuerpflicht zeitanteilig festgesetzt.

Der Antragsteller legte gegen die Bescheide über die Kraftfahrzeugsteuer vom 22. und Einspruch ein. Über den Einspruch wurde bislang nicht entschieden. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zunächst beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) und anschließend beim Finanzgericht (FG) blieben erfolglos.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des FG und macht ausschließlich geltend, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden deswegen, weil das FA die Änderung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Bescheid vom auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) gestützt habe.

Der Antragsteller beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom in der Gestalt des Änderungsbescheids vom bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ist nicht auszusetzen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder —was vorliegend nicht in Betracht kommt— seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (vgl. m.w.N. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351).

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom im Hinblick darauf, dass das FA die Änderung der Kraftfahrzeugsteuer auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gestützt hat.

Das FG hat zu Recht angenommen, dass sich die Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ergibt. Ab sind in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der StVZO vom (BGBl I 2004, 2712) Kfz (sog. Kombinationskraftwagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t —wie im Streitfall— nicht mehr ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild als LKW zu besteuern, sondern es ist neu zu entscheiden, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt; ergibt sich danach eine Änderung der Bemessungsgrundlage, folgt die Änderungsbefugnis aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG (, NN; ebenso zur Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts , BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487). Dies gilt grundsätzlich auch für Wohnmobile. Soweit der Gesetzgeber rückwirkend durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom in § 18 Abs. 5 KraftStG angeordnet hat, dass sich für Wohnmobile (§ 2 Abs. 2b KraftStG) die Steuer für die Zeit vom bis zum bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2 800 kg weiterhin nach § 8 Nr. 2 KraftStG, also nach Gewicht, und erst ab diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG nach Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen richtet (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung, BTDrucks 16/519, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hierzu BTDrucks 16/3314), handelt es sich um eine Rückwirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Dies steht der Annahme, es liege eine Änderung der Bemessungsgrundlage vor (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG), nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber lässt damit erkennen, dass nicht die Besteuerung fehlerhaft (geworden) ist (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG), sondern dass lediglich die gesetzlichen Grundlagen für die Zuordnung der Kfz geändert wurden.

Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide erkennbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1364 Nr. 8
CAAAC-81405