Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB III § 297 Nr. 1; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Instanzenzug: LG Hamburg, 308 O 826/05 vom OLG Hamburg, 5 U 198/06 vom
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom - 5 U 198/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil ist nicht unzulässig. Es ist so auszulegen, dass zugleich über die Wirksamkeit der Vereinbarung und damit über den Grund aller Klageansprüche entschieden worden ist. Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag vom für wirksam halten (vgl. - NJW 2004, 949 unter II. 1., insoweit nicht in BGHZ 157, 159 abgedruckt). Das Berufungsgericht hat weder gegen das Willkürverbot verstoßen noch das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Wirksamkeit der Vereinbarung scheitere nicht an § 297 Nr. 1 SGB III. Es hat in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler die fragliche Vergütung der Aufgabe eines Managers und nicht einzelnen Vermittlungstätigkeiten zugeordnet (vgl. auch - NJW 1983, 1191, 1192 und vom - VIII ZR 112/92 - NJW-RR 1993, 505 f). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 540.575 €
Fundstelle(n):
EAAAC-81345
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein