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BBEV Nr. 12 vom

Zahlung von Schenkungsteuer durch Schenker – mündliches Übernahmeversprechen genügt nicht

Redaktion

Schenkungsteuer ist grundsätzlich gegenüber dem Beschenkten festzusetzen, es sei denn, der Schenker beantragt die Festsetzung gegenüber sich selbst. Ein zivilrechtlich unwirksames Übernahmeversprechen genügt jedoch nicht, um von einem solchen Antrag ausgehen zu können. Dies hat das FG Düsseldorf mit klargestellt.

I. Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige A war mit B verheiratet. Seit dem Jahr 2000 lebte er jedoch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin C zusammen. Bis zum Jahr 2004 erhielt sie von A Zuwendungen i. H. von rund 2 Mio. €, die allerdings dem FA nicht angezeigt wurden. A starb im Jahr 2005 und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Gegen C wurden Ermittlungen wegen der nicht erklärten Zuwendungen aufgenommen. In 2007 setzte das FA auf Basis einer tatsächlichen Verständigung insgesamt etwa 700.000 € Schenkungsteuer gegen C fest. Nach erfolglosem Einspruch klagte sie gegen diese Festsetzung mit der Begründung, das FA hätte nicht sie als Beschenkte, sondern die Ehefrau als Erbin des Schenkers zur Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch nehmen müssen.

II. Begründung

Das FG Düs...