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FG München Urteil v. - 14 K 1020/04

Gesetze: ZK Art. 82, ZK Art. 204, ZKDV Art. 291 , ZKDV Art. 293, ZKDV Art. 294, ZKDV Art. 297, ZKDV Art. 300, ZKDV Art. 859, EGVO Nr. 71/97 Art. 3, EGVO Nr. 88/97 Art. 2, EGVO Nr. 88/97 Art. 14

Antidumpingzoll für Fahrradteile aus China

Leitsatz

Fahrradteile aus China können mit Bewilligung der Zollverwaltung von Händlern unter der Voraussetzung, dass nicht mehr als 300 Stück eines Teils pro Monat an eine andere Partei (Kunde) geliefert werden, unter Befreiung vom Antidumpingzoll zur besonderen Verwendung abgefertigt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAC-81223

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