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Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts
Ein Rechtsanwalt darf sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und Überwachung von Fristen betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Anwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen ( NWB UAAAC-77583).
Praxishinweise: (1) Die Beklagte begeh...