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FG Münster 13.11.2007 15 K 5796/03 U, NWB direkt 24/2008 S. 8

Umsatzsteuersatz von Imbissbetrieben auf Volksfesten und Jahrmärkten

§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG ist nicht in vollem Umfang richtlinienkonform. Eine Umqualifizierung von Lieferungen in sonstige Leistungen ist unzulässig. Umsätze von Imbissbetrieben auf Volksfesten und Jahrmärkten, bei denen die Kunden den Imbiss an Verzehrvorrichtungen in Gestalt von Verkaufstheken bzw. Ablagebrettern einnehmen, unterliegen dem Regelsteuersatz. Sofern der Kunde den Imbiss mitnimmt, unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Dass der Imbissbetrieb die Speisen zubereitet, sie in Papierservietten oder Einwegschälchen mit Einweggabeln und Verzehrvorrichtungen bereithält, steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen.