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Unentgeltliche Überlassung an Angehörige
Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird. Eine unentgeltliche Überlassung an einen Angehörigen liegt nicht vor, wenn dieser bereits vorher ein Wohnrecht hatte.