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Besteuerung ausländischer Familienstiftungen
Übergangsregelung der deutschen Finanzverwaltung
Nachdem die Europäische Kommission die Regelung in § 15 AStG zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Familienstiftungen für EU-widrig erklärt hat, trifft das nunmehr eine Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung.
Das Problem
Familienstiftungen oder vergleichbare Rechtsträger werden in einigen Staaten überhaupt nicht oder nur sehr niedrig besteuert. Diese steuerliche Vorzugsbehandlung verbindet sich oft mit der Ablehnung zwischenstaatlicher Amtshilfe in Steuersachen. Der deutsche Gesetzgeber hielt es daher nach bisheriger Regelung in § 15 AStG für gerechtfertigt, das Einkommen der Stiftung den inländischen Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen. Es handelt sich daher um eine besondere Form der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Stifter und Begünstigten inländischer Stiftungen unterliegen keiner entsprechenden Besteuerung.
EU-Kommission: § 15 AStG ist EU-widrig
Im Jahr 2007 hat die Europäische Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, dass sich gegen die bisherigen Hinzurechnungsbesteuerung bei Familienstiftungen richtet. Die Kommission hält die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Stiftungen fü...