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KSR Nr. 6 vom Seite 8

Zur Vorsteuerberichtigung beim Leistungsempfänger nach Rechnungskorrektur

Vorsteuerkorrektur bei unzutreffend ausgewiesener Umsatzsteuer

Oliver Hagen

Die in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ist nach gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht abziehbar. Daher rechtfertigt die Berichtigung einer solchen Rechnung durch den Leistenden auch nicht die Korrektur der Vorsteuer beim Leistungsempfänger. Ist – wie im Streitfall – in einem Umsatzsteuerbescheid ein Vorsteuerbetrag zu Unrecht berücksichtigt worden, kommt grundsätzlich nur noch eine Änderung des Steuerbescheids des Abzugjahrs in Betracht.

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Nur „geschuldete” Steuer als Vorsteuer abziehbar

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Aus dem Wortlaut der Regelung selbst ergibt sich dabei jedoch nicht, ob jeder als Steuer ausgewiesene Betrag oder nur der für die Leistung „geschuldete” Steuerbetrag zu berücksichtigen ist. Eine Steuer wird dann „geschuldet”, wenn sie mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz im Zusammenhang steht.

Nach der früheren Rechtsprechung des BFH war jeder in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag abziehbar, unabhängig davon, ob er auch tatsächlich geschulde...