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KSR Nr. 6 vom Seite 2

Stillhalter kann Barausgleich nicht als Werbungskosten abziehen

BFH behandelt Differenzausgleich und Glattstellungsprämie unterschiedlich

Jens Intemann

Verluste aufgrund eines Differenzausgleichs können nach einer Entscheidung des BFH nicht als Werbungskosten von einer nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtigen Stillhalterprämie abgezogen werden. Der durch den Differenzausgleich beim Stillhalter eintretende Verlust ist nach der Wertung des Gesetzes der nichtsteuerbaren Vermögensebene zuzuordnen.

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Barausgleich (cash-settlement) bei Optionsgeschäften

Bei Optionsgeschäften an der Deutschen Terminbörse soll nicht das Basisgut geliefert, sondern am Ende der Laufzeit nur ein Wertausgleich vorgenommen werden (sog. Differenzausgleich). Augenfällig ist dies in den Fällen, in denen das Basisgut, auf das sich das Optionsgeschäft bezieht, physisch gar nicht geliefert werden kann. So ist es z.B. bei Optionsgeschäften auf den Deutschen Aktienindex (DAX). Hier kann mangels Lieferbarkeit des Basisguts nur ein Differenzausgleich erfolgen. Solche Optionsgeschäfte auf den DAX ist der Kläger im vom BFH entschiedenen Fall eingegangen. Für die Begebung von Kaufoptionen auf den DAX erhielt er als Stillhalter Optionsprämien von 340 870 DM (Stillhalterprämie). Am Ende der Laufzeit musste er jedoch den Unterschied zwischen vereinbarten Basiswert und Tageskurs ausgleichen, so da...