BGH Beschluss v. - 4 StR 21/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 4; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; StGB § 67 Abs. 2 Satz 3; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n.F.

Instanzenzug: LG Bielefeld, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung sowie in einem anderen Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie ein Jahr und zehn Monate der weiter erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Ferner hat es für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, führt zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Auch der auf § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB in der Fassung des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl. I S. 1327) gestützte Ausspruch, dass Teile der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der daneben verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind, hält als solcher sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Dagegen kann die am Zeitpunkt einer möglichen Zweidrittelentlassung orientierte Entscheidung des Landgerichts über die Dauer des Vorwegvollzuges nicht bestehen bleiben:

Wird gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet, so "ist" nach Satz 3 dieses Absatzes dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also eine Halbstrafenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. ).

Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass insgesamt fünf Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und der weiter verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Nach deren Vollziehung und einer zwei Jahre dauernden Unterbringung ist mit sieben Jahren die Hälfte der verhängten, sich insgesamt auf vierzehn Jahre belaufenden Freiheitsstrafen erledigt (zur Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges bei einer neben mehreren gesondert verhängten Strafen angeordneten Unterbringung vgl. Rn. 8). Die sachverständig beratene Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern werde.

Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzuges gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. BGH aaO Rn. 6, 7 und Beschluss vom - 3 StR 69/08 - Rn. 8).

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.

Fundstelle(n):
JAAAC-80662

1Nachschlagewerk: nein