Möglichkeit der Beschränkung des Rechts auf freie Niederlassung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU
Leitsatz
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO muss der Stpfl. auch ungefragt seine Beteiligungsverhältnisse
an Kapitalgesellschaften offen legen und gegebenenfalls Veränderungen in den Beteiligungsquoten nachweisen, anderenfalls die
Beteiligungsquote und die Höhe erzielter Veräußerungsgewinne geschätzt werden können.
Die Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 6 AStG i. d. F. d. SEStEG verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags.
Die Anordnung der Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 AStG i. d. F. d. SEStEG auf alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen
stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar.
Fundstelle(n): CAAAC-80592
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