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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4738/06 VSt,VM

Gesetze: MinöStG § 1 Abs. 1 Satz 3MinöStG § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5MinöStG § 25a Abs. 1; StromStG § 10 Abs. 1StromStG § 10 Abs. 2AO § 110AO § 155 Abs. 4AO § 163 Satz 1AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1AO § 170 Abs. 1AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1AO § 170 Abs. 2 Satz 2AO § 171 Abs. 3AO § 227

Entstehen eines Vergütungsanspruchs nach § 25a Abs. 1 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) mit der Verwendung der dort aufgeführten Mineralöle durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu begünstigten Zwecken

Leitsatz

  1. Hat die Finanzbehörde durch einen selbständigen Verwaltungsakt isoliert über eine Wiedereinsetzung entschieden, ist diese Entscheidung selbständig anfechtbar und einer sachlichen Überprüfung zugänglich.

  2. Für das Entstehen eines Anspruchs auf Vergütung von Mineralölsteuer und Stromsteuer und damit für den Beginn der Festsetzungsfrist ist allein das Vorliegen der materiellen Vergütungsvoraussetzungen erforderlich, ohne dass es der Durchführung eines Festsetzungsverfahrens bedarf.

  3. Die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO sind keine gesetzlichen Fristen im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO und daher nicht wiedereinsetzungsfähig.

  4. § 227 AO ist – anders als § 163 AO – auf Steuervergütungsansprüche nicht anwendbar.

  5. Bei einem eindeutigen Verstoß der Finanzbehörde gegen ihre Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 AO kann es nach Treu und Glauben geboten sein, eine Billigkeitsmaßnahme zu erlassen.

  6. Das Hauptzollamt verstößt nicht gegen seine Fürsorgepflicht, wenn es einen Steuerpflichtigen, der Vergütungsanträge nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG stellt, nicht auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 25a MinöStG und nach § 10 StromStG hinweist.

  7. Eine Billigkeitsmaßnahme ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Steuerpflichtiger geltend macht, auf eine Steuervergütung wirtschaftlich angewiesen zu sein.

Fundstelle(n):
CAAAC-80579

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