Ansetzen des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem höheren als dem erklärten Einbringungswert als rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
Die nachträgliche Erstellung und Einreichung der die Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR erfassenden Eröffnungsbilanz
der aufnehmenden Personengesellschaft bei dem zuständigen Finanzamt stellt ein die Änderung der Besteuerung des Veräußerungsgewinns
des Einbringenden rechtfertigendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar, wenn hierin ein über dem erklärten
Einbringungswert liegender Wert angesetzt wird.
Das Wahlrecht im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG wird ausschließlich durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt.
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