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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 2 K 2106/06 E

Gesetze: UmwStG 1995 § 24 Abs. 3 Satz 1, UmwStG § 24 Abs. 2 Satz 1, EStG § 16 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Ansetzen des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem höheren als dem erklärten Einbringungswert als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

  1. Die nachträgliche Erstellung und Einreichung der die Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR erfassenden Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft bei dem zuständigen Finanzamt stellt ein die Änderung der Besteuerung des Veräußerungsgewinns des Einbringenden rechtfertigendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar, wenn hierin ein über dem erklärten Einbringungswert liegender Wert angesetzt wird.

  2. Das Wahlrecht im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG wird ausschließlich durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt.

  3. Die Finanzverwaltung ist nicht verpflichtet, bei jeder Folgeänderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu überprüfen, zu prüfen, ob ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt.

Fundstelle(n):
YAAAC-80576

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