Kindergeldanspruch bei dauerhafter Entführung des Kindes durch den anderen Elternteil
Leitsatz
1. Wurde dem Kindesvater für das bei der Mutter lebende gemeinsame Kind das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich zugesprochen,
hat er seine Arbeits- und Wohnsituation zur Ermöglichung einer Haushaltsaufnahme des Kindes umgestellt und wurde das Kind
daraufhin von der Kindesmutter an einen bis heute unbekannten Ort im Ausland entführt, so steht dem Kindesvater Kindergeld
für eine Übergangszeit von 6 Monaten nach der Enführung zu, wenn er sich in dieser Zeit ernsthaft um eine Rückführung des
Kindes in seinen Haushalt bemüht hat.
2. Die Feststellungslast zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland als tatbestandliche Voraussetzung
für einen Kindergeldanspruch liegt beim Kindergeldberechtigten. Auch wenn der Kindesvater das ihm Mögliche getan hat, um Anhaltspunkte
über den Aufenthaltsort des Kindes zu gewinnen, ist das Gericht gehalten, bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts eine Entscheidung
nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu treffen. Kann der genaue Aufenthalt des Kindes trotz Einschaltung der Polizei und
von Dedektiven bis heute nicht geklärt werden und steht auch nicht fest, ob das Kind sich innerhalb oder außerhalb des in
§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Gebiets aufhält, so verliert der Kindesvater den Kindergeldanspruch nach Ablauf des 6-monatigen
Übergangszeitraums.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1463 Nr. 18 OAAAC-80575
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