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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 3928/07 EFG 2008 S. 1488 Nr. 18

Gesetze: GKG § 13

Gerichtskosten:

Streitwertbestimmung nach 13 GKG a.F.

Leitsatz

1) Für die Streitwertbestimmung nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. bleiben mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, in der Regel außer Betracht.

2) Der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist möglichst nach den tatsächlichen konkreten steuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, kommt es zu pauschalen Wertansätzen, z.B. bei § 10d EStG in Höhe von 10% des streitigen Verlustes.

3) Das geldwerte Interesse im Falle der Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden beträgt vorbehaltlich besserer Erkenntnisse 25% der streitigen Beträge.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1167 Nr. 18
EFG 2008 S. 1488 Nr. 18
WAAAC-80555

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