Tatsächliche Vermutung für eine wesentliche Verbesserung
Leitsatz
1) Es spricht eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB,
wenn der Steuerpflichtige unmittelbar im Anschluss an den Erwerb das Siebenfache des Gebäudekaufpreises für Instandhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen an allen vom Bundesfinanzhof für entscheidend gehaltenen Gewerken (Heizung-, Sanitär- und Elektroinstallation
und Fenster) aufwendet.
2) In einem solchen Fall ist von einem Standardsprung auszugehen, ohne dass eine ins Einzelne gehende Untersuchung notwendig
ist, an welchen Gewerken die Maßnahmen zu einem Standardsprung geführt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2008 S. 1227 DB 2008 S. 2454 Nr. 45 DStRE 2008 S. 1119 Nr. 18 EFG 2008 S. 1447 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2008 S. 889 CAAAC-80553
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