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BFH Sachsen 25.10.2007 IV R 45/05, BBK 11/2008 S. 4782

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut und notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen

Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird oder damit zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn die für den Abbau erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.

Wird der Bodenschatz ausschließlich erworben, damit ein Dritter ihn im Rahmen seines Gewerbes veräußert, stellt der Bodenschatz weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar.