BFH - III R 24/08 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1,
EStG § 32 Abs 4
S 1 Nr 2c,
AuslG § 69 Abs
2
Rechtsfrage
Ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c --ggf. analog-- anwendbar, wenn nach Abbruch der Schulausbildung durch das Kind der Nichtantritt einer Ausbildung auf andere -- nicht durch das Kind zu vertretene -- Gründe als das Fehlen eines Ausbildungsplatzes zurückzuführen ist? - Im Streitfall hatte die Agentur wegen eines laufenden ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens das Kind trotz mehrmaliger Vorsprachen nicht als ausbildungsuchend aufgenommen, da es nur für drei Monate gem. § 69 Abs. 2 AuslG geduldet war. Kommt der Entscheidung der Berufsberatung, ein Vermittlungsgespräch nicht zu führen, unabhängig von deren Rechtmäßigkeit, Tatbestandswirkung zu? - Notwendiger Erlass aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen?
Ausbildung; Duldung; Kindergeld; Nachweis
Fundstelle(n):
GAAAC-80436