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BFH  - III R 24/08 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c, AuslG § 69 Abs 2

Rechtsfrage

Ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c --ggf. analog-- anwendbar, wenn nach Abbruch der Schulausbildung durch das Kind der Nichtantritt einer Ausbildung auf andere -- nicht durch das Kind zu vertretene -- Gründe als das Fehlen eines Ausbildungsplatzes zurückzuführen ist? - Im Streitfall hatte die Agentur wegen eines laufenden ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens das Kind trotz mehrmaliger Vorsprachen nicht als ausbildungsuchend aufgenommen, da es nur für drei Monate gem. § 69 Abs. 2 AuslG geduldet war. Kommt der Entscheidung der Berufsberatung, ein Vermittlungsgespräch nicht zu führen, unabhängig von deren Rechtmäßigkeit, Tatbestandswirkung zu? - Notwendiger Erlass aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen?

Ausbildung; Duldung; Kindergeld; Nachweis

Fundstelle(n):
GAAAC-80436

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