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Sozialrecht | Bauleiter einer Ein-Personen-Limited als Selbständiger
Der einzige Gesellschafter und Beschäftigte einer (in London gegründeten) Limited mit Firmensitz und alleiniger Geschäftstätigkeit in Deutschland, der als Bauleiter für andere Firmen tätig ist, ist in der Regel Selbständiger und nicht Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn sich seine Aufgaben nicht im Einsatz der Produktionsmittel und der Mitarbeiter-Überwachung erschöpfen, sondern der eines Ingenieurs oder Architekten vergleichbar sind (). Der Beklagte war Stahl- und Betonbauermeister. Im Rahmen seiner Werkverträge war er auch für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben sowie Abnahme und Abrechnung der Gewerke verantwortlich. Das Gericht sah darin keinen Fall der Scheinselbständigkeit und wies die Klage auf ...