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Neue Bedeutung des AuslInvestmG: Keine EU-Rechtswidrigkeit gegenüber Drittländern
Seit dem Inkraftreten des InvStG zum , ist das AuslInvestmG für die Besteuerung von Investmentvermögen nicht mehr relevant. Nunmehr erlangt die EU-rechtswidrige (vgl. ) Regelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG allerdings neue Bedeutung: Bei Fonds mit Sitz z. B. in der Schweiz oder auf den Cayman Islands ist die Pauschalbesteuerung (vor 2004) gem. § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht EU-rechtswidrig.
I. Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
Der § 18 Abs. 3 AuslInvestmG schreibt bis zum bei sog. schwarzen Fonds eine pauschale Gewinnermittlung vor. Das Gesetz versteht unter schwarzen Fonds solche, die
weder ihren Berichtspflichten nachkommen
noch gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern einen Vertreter bestellt haben.
Sind die Voraussetzungen eines schwarzen Fonds erfüllt, ist gem. § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ein Zwischengewinn festzusetzen und zu versteuern (sog. Strafbesteuerung, vgl. Schultze, ). Besitzdauer, tatsächliche Erträge oder Wertzuwächse sind dabei unerheblich.
Nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sind steuerpflichtig:
die Ausschüttung,
90 % des Mehrbetrags zwischen er...