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Verluste aus dem Verfall von Optionen steuerlich unbeachtlich
Für Privatanleger sind Verluste aus dem Verfall von Optionen selbst innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 EStG steuerlich unbeachtlich. Das hat der BFH mit klargestellt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (vgl. , Tz. 18 und 23). Die wesentlichen Fragen zur Besteuerung von Optionen im Privatvermögen nach aktueller Rechtslage sind nun geklärt (vgl. bereits Haisch, ).
I. Sachverhalt
Der Stpfl. erwarb im VZ 2002 Optionen auf verschiedene DAX-Aktien zu Anschaffungskosten von insgesamt 45.819,21 €. Er ließ alle Optionen verfallen, weil der Markt sich zu seinem Nachteil entwickelt hatte. Der Verfall trat dabei jeweils innerhalb eines Jahres ab Erwerb der Optionen im VZ 2002 und 2003 ein. Die Verluste aus dem Verfall der Optionen machte der Stpfl. im Rahmen der ESt geltend. Entgegen der Auffassung des FA erkannte das FG Niedersachen die Verluste an (vgl. ). Der Entscheidung des FG widerspricht jetzt der BFH in seinem aktuellen Urteil.