Widerruf eines rechtmäßigen VA; Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bei der Leistungsbemessung nach dem GSiG
Leitsatz
1) Nach § 131 Abs. 1 AO ist es grundsätzlich möglich, einen rechtmäßigen nicht begünstigenden VA, selbst bei Unanfechtbarkeit,
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Voraussetzung ist, dass ein VA gleichen Inhalts nicht erneut
erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
2) Ein an die Eltern gezahltes Kindergeld ist kein gem. § 3 Abs. 2 GSiG einzusetzendes Einkommen eines volljährigen Kindes
und darf daher auch nicht auf dessen Grundsicherungsanspruch angerechnet werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 922 Nr. 12 KÖSDI 2006 S. 14927 Nr. 1 LAAAC-80122
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