"Einen Ausbildungsplatz suchend" im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG bei lediglich einer Meldung an Amtsstelle bei der Agentur
für Arbeit für die Rentenversicherung
Leitsatz
1) Ergeht eine Aufforderung der Agentur für Arbeit an ein Kind, dem Rentenversicherer einen bestimmten Zeitraum mit dem Meldegrund
" Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI)" zu melden, so wird damit auch
für die Gewährung von Kindergeld vermutet, dass das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Diese kann die Kindergeldkasse
widerlegen.
2) Da Familienkasse und Berufsberatung dem Kind bzw. dem Kindergeldberechtigten einheitlich als "Agentur für Arbeit" gegenübertreten,
ist es nicht gerechtfertigt, dem Kindergeldberechtigten das Nachweisrisiko für unterschiedliche Arbeitsweisen der Behörden-Abteilungen
der Agentur für Arbeit aufzuerlegen. Wenn die Berufsberatung der Agentur für Arbeit entsprechende Vorgänge gelöscht hat, geht
dies nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1060 Nr. 17 EFG 2008 S. 1043 Nr. 13 RAAAC-80120
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