Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach § 33 SGB II, § 93 SGB XII und § 7 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
Nach § 33 SGB II und § 93 SGB XII können Ansprüche eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. eines Sozialhilfeempfängers unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Träger der Leistung übergeleitet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Leistungsempfänger für die Zeit, für die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist. Die Forderung darf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 SGB II) nachträglich wieder herzustellen.
Der Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach § 33 SGB II und § 93 SGB XII hat die Wirkung einer Abtretung (vgl. entsprechend , BStBl. 1988 II S. 500), so dass § 46 AO entsprechend anzuwenden ist. Somit wird der Übergang entsprechend § 46 Abs. 2 AO erst wirksam, wenn er dem zuständigen Finanzamt nach Entstehen des Steuererstattungsanspruchs schriftlich angezeigt wird. Eine Überleitung des Anspruchs auf Steuererstattung vor Ablauf des Veranlagungszeitraums ist wirkungslos.
Der Übergang nach § 33 SGB II und § 93 SGB XII kommt nicht nur bei regelmäßigen Zahlungen in Betracht. Überleitungsfähig sind auch einmalige und unregelmäßig auftretende Ansprüche (vgl. , BGHZ 94, S. 141; , BVerwGE 64, S. 333). Notwendige Voraussetzung ist aber die Zeitgleichheit von Hilfegewährung und Entstehung des Steuererstattungsanspruchs (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Zeitgleichheit ist gegeben, wenn es sich um Leistungen des laufenden Jahres handelt, in dem der in Frage stehende Erstattungsanspruch bereits gem. § 38 AO entstanden war.
Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts wird ab gewährt.
Es können nur die nach § 38 AO bis zum bereits entstandenen Steuererstattungsansprüche übergehen, also z.B. ESt-Erstattungsansprüche für die Veranlagungszeiträume 2006 und früher.
Der Träger ist nicht befugt, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu stellen.
Ist der in der Übergangsanzeige genannte Erstattungsanspruch bereits abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden, ist dies dem Leistungsträger mitzuteilen. Bei Streitigkeiten über die Rangfolge ist entsprechend Karte 1 zu § 46 AO, Tz 5.2 zu verfahren.
Bestreitet das Finanzamt seine Verpflichtung zur Zahlung und ist der Träger damit nicht einverstanden, ist diesem zur Eröffnung des Rechtswegs ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.
Für die Überleitung von Erstattungsansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist § 93 SGB XII entsprechend anzuwenden (§ 7 Abs. 3 AsylbLG).
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 0166 - 17 St
41M
Fundstelle(n):
BAAAC-79996