BMF - IV B 4 -S 1361/07/0001 BStBl 2008 I S. 638

Vereinbarkeit des § 15 AStG mit EU Recht; Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gemäß Artikel 226 Abs. 1 EG-Vertrags aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den durch § 15 AStG verursachten Verstoß gegen Verpflichtungen aus Artikel 56 und 18 EG-Vertrag und, soweit Island und Norwegen betroffen sind, aus Artikel 40 EWR-Vertrag zu beseitigen. Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die von der Kommission getroffenen Beanstandungen den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 15 AStG vorzuschlagen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 15 AStG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:

Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens [1], ist von der anteiligen Zurechnung ihres Einkommens an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. die unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, abzusehen, soweit nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen unwiderruflich auf die Stiftung übertragen und der Verfügungsmacht den in § 15 Abs. 2 und 3 AStG genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. [2]

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

BMF v. - IV B 4 -S 1361/07/0001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 638
BB 2008 S. 1143 Nr. 22
DB 2008 S. 1123 Nr. 21
DStR 2008 S. 1094 Nr. 23
EStB 2008 S. 244 Nr. 7
FR 2008 S. 588 Nr. 12
StB 2008 S. 235 Nr. 7
StBW 2008 S. 9 Nr. 11
WPg 2008 S. 582 Nr. 12
NAAAC-79658

1Zu den Staaten des EWR gehören neben den Mitgliedstaaten der EU Island, Norwegen und Liechtenstein.

2Hierzu Hinweis auf das BMF-Schreiben zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch vom , BStBl 2006 I S. 26.