Voraussetzungen des Entstehens einer Terminsgebühr
Leitsatz
Erklären im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
und ergeht daraufhin ein Beschluss über die Kosten, so löst dies für den Rechtsanwalt grundsätzlich weder nach § 3104 Anmerkung
Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG noch nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 VV-RVG eine Terminsgebühr aus.
Zu der Frage, ob im finanzgerichtlichen Verfahren für einen Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach § 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziff.
1 letzte Alt. i. V. m. Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 VV-RVG durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entstehen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1150 Nr. 14 JAAAC-79655
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