Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren – Keine Einbeziehung in die Durchschnittssatzbesteuerung
Leitsatz
Die aus einem Eigenjagdrecht ableitbaren Leistungen, die in der Teilnahme an Treibjagden oder der Möglichkeit des Einzelabschusses
von Wildtieren bestehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Sie sind den allgemeinen Regelungen
des USt-Rechts zu unterwerfen.
§ 24 Abs. 1 UStG ist nicht dahin zu verstehen, dass alle Umsätze, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bedingen,
unter die Pauschalierung fallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1094 Nr. 17 ZAAAC-79654
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