Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Luxemburg werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte ausgenommen,
die nach dem Abkommen in Luxemburg besteuert werden können.
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat gem.
Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat
ausgeübt wird oder worden ist.
Berufskraftfahrer haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte in ihrem Fahrzeug. Der Ort der Arbeitsausübung bestimmt sich demgemäß
nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs.
Hat ein Stpfl. keine Speditionsfahrten mit dem Lkw seines luxemburgischen ArbG in Luxemburg unternommen, findet Art. 10 Abs. 1
DBA-Luxemburg keine Anwendung. Es verbleibt beim Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 999 Nr. 16 VAAAC-79651
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