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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 296/07

Gesetze: StBerG § 154, StBerG § 49, StBerG § 50, StBerG § 55

Vereine und Genossenschaften keine „Beteiligten Gesellschaften” i.S.d. § 154 Abs. 2 StBerG

Leitsatz

  1. Vereine und Genossenschaften fallen nicht unter den in § 154 Abs. 2 StBerG verwendeten Begriff „Beteiligte Gesellschaften”.

  2. Steuerberatungsgesellschaften, die bereits am anerkannt waren, bleiben gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 StBerG anerkannt. Für derartige Gesellschaften wird das Widerrufsverfahren weder durch § 154 Abs. 1 Satz 3 StBerG noch nach § 154 Abs. 2 Satz 1 StBerG eröffnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1301 Nr. 20
LAAAC-79650

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