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Halbabzugsverbot und Nettoprinzip
Die „Rechtfertigungsschaukel” des BFH zwischen laufenden Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen
Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG bewirkt, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit laufenden Beteiligungserträgen und mit Veräußerungsgewinnen nur zur Hälfte von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Vor einiger Zeit hatte der BFH schon einmal entschieden, dass das Halbabzugsverbot jedenfalls im Zusammenhang mit den Veräußerungsgewinnen nicht gegen das objektive Nettoprinzip verstößt. Ob dies auch für die laufenden Beteiligungserträge gelten muss, war seither unklar. In einer neueren Entscheidung hat der BFH nun festgestellt, dass das Halbabzugsverbot für laufende Beteiligungserträge zwar das objektive Nettoprinzip durchbricht, dass diese Durchbrechung aber gerechtfertigt ist. Die beiden Urteile greifen argumentativ ineinander über und ergänzen sich zu einer Art „Rechtfertigungsschaukel”.
I. Die beiden Urteile
1. Urteil zum Halbabzugsverbot bei Veräußerungsgewinnen
In der ersten Streitsache ging es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns, der durch den Verkauf von Bezugsrechten auf junge Aktien erzielt worden war. Der BFH hat die Veräußerung von Bezugsrechten der Konstellation einer Anteilsveräußerung gleichgestellt, ...