Kosten eines Steuerberaterhaftungsprozesses wegen zu hoher Einkommensteuer sind keine Betriebsausgaben
Leitsatz
Kosten eines Schadensersatzprozesses gegen einen Steuerberater auf Ausgleich der infolge einer fehlgeschlagenen Gestaltungsberatung
erhöhten Einkommensteuer stellen keine Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG dar.
Die steuerliche Qualifizierung von Prozesskosten als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder nichtabzugsfähige
Ausgaben im Sinne von § 12 EStG folgt der steuerlichen Qualifizierung des dem Prozess in der Hauptsache zugrundeliegenden
Streitgegenstandes.
Eine dem Schadensersatzbegehren zugrundeliegende Fehlberatung stellt in der Weise eine Zäsur dar, dass sie als neuer selbständig
zu beurteilender Vorgang den ursprünglich bestehenden Zusammenhang der beauftragten Beratungsleistung mit einer konkreten
Einkunftsart und die daraus folgende Abzugsfähigkeit sämtlicher dadurch hervorgerufenen Kosten löst.
Zur Kompensation überhöhter Einkommensteuer gezahlter Schadensersatz dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße des Steuerpflichtigen
und betrifft daher regelmäßig nicht dessen Erwerbs- sondern Privatsphäre. Der Schadensersatz unterliegt daher bei dem Empfänger
nicht der Besteuerung.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2008 S. 1056 EFG 2008 S. 1268 Nr. 16 SJ 2008 S. 27 Nr. 20 WAAAC-79629
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