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StuB Nr. 10 vom Seite 407

Record Date: Keine Befugnis des Vorstands zur Fristverkürzung

von RA/FAStR/WP Harald Schumm, Schumm & Aigner GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg

Nach dem Urteil des LG München I vom – 5 HK O 2797/07 (MitBayNot 2008 S. 143 ff.) kann eine Verkürzung der Anmeldefrist des § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG nur in der Satzung selbst vorgenommen und nicht im Wege der Delegation auf den Vorstand übertragen werden. Hintergrund war folgende Satzungsbestimmung:

„§ 15 Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung

1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am 7. Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere Anmeldefrist bestimmt werden.”

In der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger wurde der record date zutreffend ermittelt, allerdings war der Zugang der Anmeldung zur Hauptversammlung auf den Ablauf des 4. Tages vor der Hauptversammlung (Hauptversammlungstag nicht mitgerechnet) festgelegt worden.

Nach Auffassung des Gerichts verletzten die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse das Gesetz i. S. de...