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Keine Aufrechnung im massearmen Insolvenzverfahren
(1) Im massearmen Insolvenzverfahren können Neuforderungen, die erst nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, nicht zur Aufrechnung gestellt werden. (2) Auch eine Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch, der sich aus anteiliger Verwaltervergütung für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit ergibt, ist nicht zulässig, wenn eine entsprechende Teilvergütung vom Insolvenzgericht nicht festgesetzt worden ist (Fortführung des Urteils vom – VII R 31/99, BStBl II 2002 S. 323 = Kurzinfo StuB 2001 S. 362; Bezug: § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass im Fall der Masseunzulänglichkeit („Insolvenz in der Insolvenz”) mit der An-zeige der Unzulänglichkeit die Aufrechnung von Altforderungen (Ansprüche, die vor Anzeige der U...