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Einkommensteuer | Verlust aus Verfall von Kaufoptionen
Wer erworbene Optionen verfallen lässt, erfüllt nach dem NWB XAAAC-78609 nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dazu führt der Senat weiter aus: Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d. h., das Basisgeschäft durchführt; denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen. – Anmerkung: Der BFH hat die weitaus überwiegende abweichende Auffassung im steuerrechtlichen Schrifttum ohne größeren Begründungsaufwand verworfen. Es kann daher nach diesem Urteil vorteilhafter sein, die Option nicht verfallen zu lassen, sondern das Basisgeschäft durchzuführen, um den Verlust dann auch geltend machen zu können. Es lag zwar nahe, dass sich der Kläge...BStBl 2007 II S. 647