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NWB Nr. 21 vom Seite 1987 Fach 27 Seite 6587

Sozialgesetzbuch I

Grundsätze für das gesamte Sozialrecht

Ulrich Schürmann

Die Entwicklung des deutschen Sozialrechts war geprägt durch den Erlass einer nahezu unüberschaubaren Zahl von Einzelgesetzen (z. B. Reichsversicherungsordnung, Arbeitsförderungsgesetz, Schwerbehindertengesetz, Bundessozialhilfegesetz). Seit Mitte der siebziger Jahre ist der Gesetzgeber bemüht, dieses Rechtsgebiet zu vereinheitlichen und für den Bürger übersichtlicher zu machen. Die einzelnen Bereiche sollen in ein gemeinsames Sozialgesetzbuch (SGB) eingebunden werden. Dieser Prozess ist mittlerweile weit fortgeschritten, aber noch nicht beendet. Die wesentlichen Bereiche des Sozialrechts (z. B. der gesamte Bereich der Sozialversicherung, die Ausbildungs- und Arbeitsförderung, das Schwerbehindertenrecht) sind in die bisher zwölf Teile („Bücher”) des SGB integriert. Noch nicht eingebunden sind z. B. das soziale Entschädigungsrecht, das Wohngeld- und das Kindergeldrecht. Das Erste Buch des SGB (SGB I) beschreibt die Aufgabe des Sozialrechts, benennt die sozialen Rechte des Bürgers (die in den weiteren Büchern näher konkretisiert werden) und enthält für alle Bereiche des Sozialrechts (auch für die noch nicht in das ...